[ allgemeine geschäftsbedingungen ]

1. Geltungsbereich 

Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.03.2016 gültig und gelten für sämtliche Leistungen der Firma freundLich[t] e.K. (nachfolgend Auftragnehmer genannt). Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Aufträge nimmt der Auftragnehmer nur zu den nachstehenden Bedingungen an und führt sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind als Dienst-/ Werkverträge einzustufen.

 

2. Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschluss

Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform. An den Auftragnehmer erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, sind für den Auftraggeber bindend, für den Auftragnehmer jedoch erst nach erfolgter Auftrags-bestätigung. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, müssen diese ebenfalls bestätigt werden. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.

 

3. Haftung

Erteilte Aufträge werden nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik ausgeführt. Dem Auftragnehmer erteilte Informationen werden vertraulich behandelt, auch nach Erledigung des Einzelauftrages. Übergebene Unterlagen werden auf Wunsch nach Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten.

 

4. Auftraggeber-Pflichten
Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren.Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: technische Pläne und Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- & Rettungswegpläne, Detailzeichnungen,  Bühnenpläne, Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Berechnungen, Energieanforderungen, Materiallisten, sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich. Die Koordination der Arbeiten nach §6 BGV A12 unterliegt dem Auftraggeber.

 

5. Auftragnehmer-Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vor-schriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.

 

6. Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Aus-zubildende, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutz-vorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.

 

7. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungs-nachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail. Eine E-Mail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis.

 

8. Bereitstellung von Material
Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE ...), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz.

 

9. Arbeitszeit
Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je angefangener Stunde ein Zehntel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart. Ab der siebzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Fünftel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.

 

10. Arbeitssicherheit
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

 

11. Höhenarbeiten
Der Auftragnehmer führt ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus. Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten auf Leitern über 6m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt.

 

12. Zahlungsziel / Widerspruch
Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt vierzehn Werktage ab Rechnungsdatum. Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden. Die Schriftform ist erfüllt, wenn der Einspruch per Telefax zugestellt wird. Eine E-Mail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Ist eine Rechnung über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und der Auftragnehmer wird mit weiteren Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in bar oder per Scheck dem Auftragnehmer persönlich oder den von ihm bestimmten Personen zu übergeben. Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.

 

13. Stornierungen
Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Auftraggeber ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung nach folgender Staffel als Schadenersatz an den Auftragnehmer zu zahlen:

 

Stornierung 14 Tage vor vertraglichem Auftragsbeginn = 20% der Gesamtsumme
Stornierung 7 Tage vor vertraglichem Auftragsbeginn = 50% der Gesamtsumme
Stornierung 3 Tage vor vertraglichem Auftragsbeginn = 80% der Gesamtsumme.

 

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

 

14. Auslagen
Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

 

15. Helfer
Werden dem Auftragnehmer Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so sollen diese volljährig, ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein.

 

16. Verpflegung / Catering, Hotel und Reisetage
Dem Auftragnehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Kalte Getränke stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung. Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet. Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.Bei mehrtägigen Aufträgen ist ein Hotelzimmer (Einzelzimmer mit WC und Dusche) vorzusehen. Die Kosten für das Hotel übernimmt der Auftraggeber (Hotelbar, Minibar und Medien gehören nicht dazu). Im Normalfall wird ein Hotelzimmer mit Frühstück gebucht. Off-Tage werden mit 50% der Tages-pauschale berechnet. Reisetage bis zu 8 Std werden mit 50% der Tagespauschale berechnet, Reisetage über 8 Std werden mit einer vollen Tagesgage berechnet.

 

17. Schlussbestimmungen
Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise jetzt oder in der Zukunft nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Ergänzungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle einer rechtlich unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.

 

Stand: 01.07.2018